Rechtliche Grundlagen
Die Verwaltungen des Kantons Zürich dürfen, basierend auf dem Informations- und Datenschutzgesetz IDG, Open Data publizieren. 2017 beschloss der Regierungsrat den Aufbau eines kantonalzürcherischen OGD-Angebots und bestätigte seither in den Digitalisierungsstrategien stets den Wunsch nach umfassenden Open Data, um eGovernment, Transparenz und Digitalisierung des Kantons zu fördern.
Im März 2026 hat der Kantonsrat das totalrevidierte IDG erlassen. Es stärkt Open Government Data weiter, indem es für alle Verwaltungen im Kanton Zürich einheitlich definiert, was OGD sind: "Die öffentlichen Organe können Informationen, die strukturiert und elektronisch gespeichert sind, als offene Behördendaten veröffentlichen, wenn keine rechtliche Bestimmung und kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegenstehen." (§ 16 nIDG)
Für die Kantonsverwaltung gilt neu, analog zu Bund und Stadt Zürich, das «open by default»-Prinzip. Das neue IDG gilt voraussichtlich ab Mitte 2027.
Die Behörden des Kantons Zürich dürfen heute (mit Bezug auf RRB 776/2017) und künftig (nach nIDG) OGD publizieren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Wenn dem nichts im Wege steht, dürfen wir in der Kantonsverwaltung Zürich also Open Data publizieren. Die Stadt Zürich und die Bundesverwaltung hingegen, kennen bereits ein «open by default»-Prinzip: sie publizieren Daten grundsätzlich als Open Data, ausser die Daten sind schützenswert.
Situation ab Inkrafttreten des neuen, totalrevidierten IDG
Auch der Kanton Zürich wird für seine Verwaltung im Zuge der Totalrevision des IDG das Prinzip «open by default» einführen. Ein Paradigmenwechsel: Grundsätzlich sind dann Daten und Information als öffentlich klassiert und der Öffentlichkeit frei zugänglich zu machen. Nur wenn Datenschutz- oder weitere Interessen wie Sicherheit oder Drittrechte stärker sind als das berechtigte öffentliche Interesse, wird der Kreis der Zugriffsberechtigten eingeschränkt auf intern, vertraulich oder gar geheim.
§ 16 Abs. 1 nIDG
Die öffentlichen Organe können Informationen, die strukturiert und elektronisch gespeichert sind, als offene Behördendaten veröffentlichen, wenn keine rechtliche Bestimmung und kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegenstehen.
Die Formulierung in Art. 16 im Entwurf des neuen IDG ist eine "Kann"-Formulierung, weil das IDG für alle Verwaltungen im Kanton Zürich gilt. Bei Inkrafttreten des totalrevidierten IDG, wird in einer Nebenänderung im "Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung" (OG RR) für die Kantonsverwaltung eine Vorgabe zu Open Data eingeführt:
§ 44b Abs. 1 OG RR (Entwurf)
Die kantonale Verwaltung veröffentlicht ihre Informationen als offene Behördendaten, wenn die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom XXXX (IDG) erfüllt sind.
Vom Informationszugang ausgenommen sind, auch dann noch, u.a. Aufzeichnungen, die ausschliesslich zum eigenen Gebrauch bestimmt sind.